Arbeitsbefreiung (nach DVO § 23 / TV-l § 29)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
1 Arbeitstag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten,
der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschafts-gesetzes
2 Arbeitstage
Tod des Kindes
2 Arbeitstage
Tod eines Elternteils / Stiefelternteils
2 Arbeitstage
Tod eines Elternteils des Ehegatten
2 Arbeitstage
Tod eines Großelternteils
2 Arbeitstage
Tod einer Schwester o. eines Bruders
2 Arbeitstage
Umzug aus dienstl. o. betriebl. Grund
1 Arbeitstag
Schwere Erkrankungen:
eines Angehörigen, soweit er im
selben Haushalt lebt
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
eines Kindes, das das 12.Lebens-jahr noch nicht beendet hat
Je Kind 10 Tage Kinderkrankengeld (= 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts)/ höchstens jedoch 25 Tage je Elternteil für alle Kinder je Jahr, oder das doppelte bei Alleinerziehenden (SGB §45).
einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen.
Bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zu Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und ein Arzt in den ersten beiden Fällen die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt, und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB besteht. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.
Erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegzeiten.
Kirchliche Trauung
1 Arbeitstag -wenn er auf einen Arbeitstag fällt
Taufe, Konfirmation, entsprechende Kirchliche Feier und kirchliche Trauung eines Kindes
1 Arbeitstag - wenn er auf einen Arbeitstag fällt.
Treueleistungen (Jubiläumszeiten
bei Vollendung einer
Beschäftigungszeit von
10 Jahren
20 Jahren
30 Jahren
40 Jahren
2 Arbeitstage
4 Arbeitstage
6 Arbeitstage
8 Arbeitstage
Teilnahme am Ev. Kirchentag
Berufliche Fortbildung
Erforderliche Arbeitsbefreiung
Wichtig: Fällt der Anlass der zur Freistellung führt auf einen arbeitsfreien Tag (z.B. Feiertag, Wochenende) entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung!